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Rübenstahl Rechtsanwälte in Frankfurt am Main

Als wirtschafts­strafrechtlich und steuerstrafrechtlich spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei unterstützen wir Sie bundesweit und bei Sachverhalten mit Auslandsbezügen bei allen strafrechtlichen Fragen und Problemen, die im Wirtschafts­leben und für Führungskräfte auftreten. Sie können auf unsere umfassenden und vielfältigen Erfahrungen zurückgreifen, die wir in langjähriger Praxis bei der Strafverteidigung und Beratung von Managern und Unternehmern sowie bei der präventiven straf­rechtlichen Beratung und der Vertretung von Unternehmen gewonnen haben.

 

Bei Frage­stellungen, die über Deutschland oder das deutsche Straf­recht hinausgehen, gewährleisten wir zeitnah durch unsere besondere Kompetenz bzgl. des Strafrechts anderer Staaten (insbesondere der USA und Italiens) sowie über unser exzellentes, nationales und internationales Netz­werk von Spezialisten aus allen Bereichen der Rechts­- und Steuer­beratung sowie der Wirtschafts­prüfung Ihre bestmögliche Betreuung in allen betroffenen Rechtsordnungen. Wir arbeiten gerne im Team mit anderen Rechtsanwälten oder Beratern, sei es im Rahmen einer Sockelverteidigung oder bei Großverfahren, aber auch um bei fachübergreifenden komplexen Aufgaben­stellungen durch das kollegiale und konstruktive Zusammen­wirken mit den jeweiligen Experten ein optimales Ergebnis zu erzielen.

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Wir legen besonderen Wert auf den persönlichen und vertrauensvollen Kontakt zu unseren Mandanten, für die wir jederzeit ansprechbar sind, sowie auf effektive und vertrauliche Kommunikation und Zusammenarbeit mit diesen. Bei Ihrer Beratung und Vertretung verfolgen wir einen holistischen Ansatz: Wir erarbeiten mit Ihnen gemeinsam maßgeschneiderte pragmatische Lösungen, die nicht nur Ihre (straf-)rechtliche, sondern auch Ihre wirtschaftliche und die persönliche bzw. unternehmensbezogene Situation optimal berücksichtigen.

 

Das in Deutschland führende JUVE-Branchenhandbuch für Wirtschaftskanzleien hat den Kanzleigründer Prof. Dr. Markus Rübenstahl als häufig empfohlenen Anwalt im Wirtschafts- bzw. Steuerstrafrecht genannt (2019-2017), „Handelsblatt“ und „Best Lawyers™“ haben ihn als einen von Deutschlands besten Anwälten im Steuerstrafrecht wiederholt ausgezeichnet (2017-2024/25) und die „WirtschaftsWoche“ zeichnete ihn und seine Kanzlei als Spezialisten der Rechtsgebiete Steuerstrafrecht und Compliance mit den exklusiven WirtschaftsWoche-Qualitätssiegeln „TOP Kanzlei – Steuerstrafrecht“ und TOP Anwalt – Steuerstrafrecht“ (2023) sowie „TOP Kanzlei – Compliance“ und „TOP Anwalt – Compliance“ (2019-2021) aus. Vor diesem Hintergrund stellen wir an unsere fachliche Arbeit natürlich höchste Ansprüche. Ständige Fortbildung ist für uns ebenso selbstverständlich, wie es die wissenschaftliche Lehre und regelmäßige Fachpublikationen und Vorträge insbesondere zu steuer- und wirtschaftsstrafrechtlichen Themen sind.

Aktuelle News

„Wann endet dieses Verfahren? – Ursachen und Handhabung von Umfangsverfahren im Wirtschaftsstrafrecht“ | WisteV-wistra-Neujahrstagung 2025 Am vergangenen Freitag/Samstag (17./18. Januar 2025) fand abermals die jährliche WisteV-wistra-Neujahrstagung in Frankfurt am Main statt, welche von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus Rübenstahl im Rahmen seiner Tätigkeit als Beiratsmitglied und Mitglied des Tagungsausschusses der WisteV

Noch druckfrisch ist die Veröffentlichung der von Herrn Rechtsanwalt Prof. Rübenstahl aktualisierten Kommentierungen zu den §§ 46 (Grundsätze der Strafzumessung), 46a (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung) und 46b StGB (Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten) in der 3. Auflage des Kommentars „Steuerstrafrecht“ von Flore/Tsambikakis. Der Kommentar wird als „Der direkte Zugang zum

Dieser Tage wurde der von Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus Rübenstahl (mit-)verfasste Kommentar von Heintschel-Heinegg/ Kudlich zum Strafgesetzbuch in aktualisierter 5. Auflage veröffentlicht. Die von Herrn Prof. Dr. Markus Rübenstahl gemeinsam mit Herrn Folker Bittmann und Dr. Sven Großmann verfassten Beiträge zu den §§ 265c „Sportwettbetrug“ und 265d „Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben“,
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