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Wir beraten und vertreten Unternehmen und Einzelpersonen im In- und Ausland in allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Dies gilt sowohl für den Bereich der Vermeidung von Straftaten (strafrechtliche Prävention oder Criminal Compliance) durch Einzelfallberatung, Entwicklung von Richtlinien und durch Schulungen, als auch für die Verteidigung gegen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Vorwürfe gegen Unternehmen oder ihre Organmitglieder, Führungskräfte und Mitarbeiter sowie sonstige Einzelpersonen in allen Phasen des Strafverfahrens (Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, gerichtliches Verfahren und Rechtsmittelverfahren (Berufung und Revision)).
Wir schützen den wirtschaftlichen Bestand und die Existenz von Unternehmen, die nicht selten schon im Ermittlungsverfahren bedroht sind, und verhindern, dass individuell Betroffenen in frühen Verfahrensstadien durch vorläufige Maßnahmen dauerhaft drohender Schaden (etwa Untersuchungshaft) zugefügt wird und verteidigen Sie pragmatisch, aber auch mit aller Konsequenz im Ermittlungs-, Haupt- und Rechtsmittelverfahren.
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Europäische Zentralbank in Frankfurt am Main ©eyetronic / fotolia
Wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, vertreten wir Sie von der ersten Verfahrensmaßnahme – häufig einer Durchsuchung – bis zum Abschluss des Verfahrens. Dabei verfolgen wir das Ziel, eine öffentlichkeitswirksame Hauptverhandlung durch eine vorteilhafte außergerichtliche Einigung mit den Finanz- und Strafverfolgungsbehörden zu vermeiden. Wir verteidigen Sie aber auch in einer gerichtlichen Hauptverhandlung und in Rechtsbehelfsverfahren (Beschwerde, Berufung und Revision) sowie gegen die Verhängung und Vollstreckung von Untersuchungshaft mit aller Konsequenz.
Dabei können wir auf eine umfassende Expertise sowohl im Straf(-verfahrens-)recht als auch im Steuer(-verfahrens-)recht und eine langjährige Erfahrung im Dialog mit den Finanz- und Strafverfolgungsbehörden zurückgreifen. Sofern dies gewünscht ist, können wir neben dem Steuerstrafverfahren auch steuerliche Prüfungen und das Steuerstreitverfahren mit dem Ziel einer beidseitigen vorteilhaften Verfahrensbeendigung begleiten. Ebenso gern arbeiten wir hierbei arbeitsteilig, kollegial und eng mit den steuerlichen Beratern unserer Mandanten zusammen.
Wer heute unternehmerisch oder in einer verantwortlichen Position im Wirtschaftsleben tätig ist, kann schnell in ein Steuerstrafverfahren verwickelt werden oder Maßnahmen der Steuerfahndung ausgesetzt sein. Ob als Beschuldigter, dem je nach Tatvorwurf eine Geld- oder Freiheitsstrafe drohen kann, ob als betroffenes Unternehmen, das sich möglicherweise steuerlichen Sanktionen und sonstigen Haftungsfolgen ausgesetzt sieht, ob als Zeuge: Eine frühzeitige und effektive Verteidigung bzw. Beratung im Steuerstrafverfahren und parallelen Besteuerungsverfahren gewährleistet die bestmögliche Verfahrensposition.
Tax Compliance, in der wir auf eine umfassende und langjährige Erfahrung zurückgreifen können, setzt bereits vor einem eventuellen Steuerstrafverfahren an und hilft z.B. durch Vermittlung effektiver Tax Compliance-Strukturen, dass steuerstrafrechtlich relevantes Verhalten (z.B. Hinterziehung von Steuern) von vornherein vermieden oder zumindest das Haftungsrisiko der Führungskräfte minimiert wird. Ist es bereits z.B. zu einer Steuerhinterziehung gekommen, bereiten wir Nacherklärungen und strafbefreiende Selbstanzeigen vor und begleiten durch das gesamte Verfahren.
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Flugzeug landet auf Airport ©m.mphoto / fotolia
Strafverfahren und strafrechtliche Risiken sind sowohl wegen der jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften als auch wegen der in der globalisierten Wirtschaft regelmäßig grenzüberschreitenden Sachverhalte selten rein deutscher Natur. Globalisierung und Europäisierung beeinflussen – viel stärker als noch vor wenigen Jahren – das in Deutschland anwendbare oder indirekt relevante Strafrecht und Verfahrensrecht. Vor allem aber macht die Verfolgungspraxis ausländischer Strafverfolgungs- und Verwaltungsbehörden nicht an der deutschen Grenze halt. Vielfach gehen – neben internationalen Strafgerichte bzw. Strafverfolgungsbehörden oder die EU in Kartellsachen – die USA, aber auch andere europäische Staaten von der Extraterritorialen Anwendbarkeit ihrer Strafgesetze aus und versuchen diese – unter Zuhilfenahme von Rechtshilfemaßnahmen bis hin zur Auslieferung oder Vermögensbeschlagnahme – gegen Deutsche und deutsche Unternehmen im In- und Ausland durchzusetzen. Oft haben Unternehmen oder Führungskräfte daher Beratungsbedarf bzgl. des anwendbaren ausländischen oder internationalen Strafrechts.
Für eine effektive strafrechtliche Beratung und Vertretung sind daher heute Kenntnisse des einschlägigen EU-Rechts, der internationalen Verträge sowohl zur Rechtshilfe als auch der diversen Konventionen zum Korruptionsstrafrecht aber auch rechtsvergleichende Kompetenzen bezüglich relevanter ausländischer Rechtsordnungen nötig, daneben verhandlungssichere Fremdsprachkenntnisse sowie eine internationale Vernetzung.
Unter Berücksichtigung dieser Erfordernisse gewährleisten wir eine hochqualifizierte Beratung und Verteidigung bei allen grenzüberschreitenden Sachverhalten, z.B. bei einer aus dem oder (auch) im oder aus dem Ausland heraus geführten Internal Investigation, in Angelegenheiten der Rechtshilfe einschließlich von Auslieferungsverfahren, bei der (steuer-)strafrechtlichen Beratung in Bezug auf Unternehmensstandorte im Ausland oder im Falle der Verfolgung von Individuen oder Unternehmen durch ausländische Strafverfolgungs-, Steuer- oder Regulierungsbehörden. Dabei können wir aufgrund unserer internationalen Vernetzung bei Bedarf auch auf Kooperationspartner vor Ort zurückgreifen und nehmen Ihre Interessen auch verhandlungssicher u.a. in Englisch und Italienisch wahr. Rechtsberatung zum ausländischen Strafrecht oder eine Verfahrenskoordination im Ausland können wir unter Nutzung unseres Netzwerks und aufgrund besonderer Rechtskenntnisse (insbesondere, aber nicht nur für die USA und Italien) jederzeit anbieten.
Wir haben – beispielsweise – langjährige praktische und akademische Erfahrungen mit dem Europäischen Straf- und Rechtshilferecht, der Europäischen Menschenrechtskonvention, den völkerrechtlichen Verträgen zur Rechtshilfe einschließlich der Auslieferung, dem US Foreign Corrupt Practices Act sowie den internationalen Verträgen zum Korruptionsstrafrecht, aber auch dem Wirtschaftsstrafrecht anderer europäischer Staaten und bieten daher Gewähr dafür, Unternehmen und Bürger bei allen Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen qualifiziert zu beraten.
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Frankfurt am Main ©CPN / fotolia
Medizinstrafrechtliche Risiken – auch aufgrund der jüngsten Verschärfung der Rechtslage und der Verfolgungspraxis – intensivieren sich für alle Akteure des Gesundheitssektors (u.a. Krankenhäuser und Industrieunternehmen, aber auch Manager und niedergelassene und angestellte Ärzte und Apotheker). Zum Medizinstrafrecht gehören sowohl die klassischen Gebiete der Individualverteidigung z.B. bei der strafrechtlichen Arzthaftung, dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs, der Korruption oder der Untreue als auch die präventive Compliance-Beratung aller Akteure der Gesundheitsbranche. Neben den straf- und strafverfahrensrechtlichen Vorschriften sind dabei die sich ständig verändernden Regelungen u.a. des Sozial-, Medizin- und Datenschutzrechts zu beachten. In den letzten Jahren sind besonders Fallkonstellationen mit wirtschaftsstrafrechtlichem Bezug in den Fokus der Strafverfolger gerückt, hier insbesondere im Krankenhausbereich steuerstrafrechtliche und arbeitsstrafrechtliche Risikofelder rund.
Nicht nur aufgrund öffentlichkeitswirksamer Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrug und Scheinselbständigkeit von Honorarkräften, sondern auch durch neue Gesetzgebungsmaßnahmen wie etwa das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen besteht ein erhöhter Bedarf zur (präventiven) Überprüfung von bestehenden Strukturen und Verträgen in Unternehmen der medizinischen Industrie, bei Krankenhäusern und den Angehörigen der Gesundheitsberufe. Schwerpunkte liegen hier bei vielfach strafrechtlich risikobehafteten Kooperationen zwischen den Akteuren des Gesundheitswesens oder bzgl. steuer- und arbeitsstrafrechtlicher Risiken bzgl. von Honorarkräften.
Wir haben aus einem hochspezialisierten Arbeitsumfeld umfassende Erfahrung im Medizinstrafrecht, sowohl bezüglich der Beratung und Vertretung von Klinikkonzernen, Arzneimittel- und Medizinprodukteherstellern als auch in der Individualverteidigung. Ein Fokus unserer Tätigkeit ist stets die Vermeidung oder Minimierung möglicher berufsrechtlicher, haftungsrechtlicher, steuerlicher und anderer nichtstrafrechtlicher Konsequenzen.
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Bundesgerichtshof ©Blackosaka / fotolia
Für den Angeklagten in großen Wirtschaftsstrafverfahren, der in erster Instanz verurteilt wurde, ist die Revision das einzige zur Verfügung stehende Rechtsmittel. Seine erfolgreiche Nutzung stellt eine große Herausforderung dar, da die Revisionsgerichte sich auf die Kontrolle der Gesetzmäßigkeit des Verfahrens und des schriftlichen Urteils beschränken und sich das Revisionsverfahren durch rechtliche Komplexität, Form- und Fristenstrenge auszeichnet und ganz überwiegend schriftlich geführt wird. Zielführend ist nicht die zutreffende Rekonstruktion des Sachverhalts, sondern allein die überzeugende Darlegung der verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Rechtslage auf Basis des Urteils und des Hauptverhandlungsprotokolls sowie die sehr aufwändige und vollständige Darlegung von Verfahrensfehlern sowie ausnahmsweise von Fehlern in der Beweiswürdigung. Aufgrund seiner mehrjährigen Tätigkeit in einer führenden Spezialkanzlei für Revisionsrecht, in der er ausschließlich revisionsrechtlich tätig war, ist Rechtsanwalt Dr. Rübenstahl sowohl auf die Verteidigung in der Revisionsinstanz als auch auf die Beratung und Vertretung in erster Instanz unter dem Blickwinkel eines späteren Revisionsverfahrens spezialisiert, natürlich in vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Instanzverteidiger.