Veröffentlichung: Keine strafrechtliche Relevanz des „Gesamtvertragskonzepts“ des BFH (gem. Urt. V. 2.2.2022 – I R 22/20)

Verfasst von Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus Rübenstahl, Mag. iur./ Dr. Daniel Loy

Die steuer- und strafrechtliche Aufarbeitung sog. Cum-Ex-Aktiengeschäfte beschäftigt nun schon seit einigen Jahren Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften sowie Finanz- und Strafgerichtsbarkeit in Deutschland. Aus der Sicht der Autoren zu Recht spielt in steuerstrafrechtlicher Hinsicht – jedenfalls bislang – das Urteil des BFH v. 2.2.2022 zum sog. „Gesamtvertragskonzept“ bzgl. der Frage des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Bs.2 Nr. 1 S. 1 AO) an Wertpapieren keine eigenständige Rolle. In diesem Aufsatz wird begründet, weshalb dies strafrechtsdogmatisch im Hinblick auf den Tatbestand der Steuerhinterziehung gem. § 370 AO für steuerliche Alt-Sachverhalte zwingend ist und schon eine Tatbestandsverwirklichung auf Basis des „Gesamtvertragskonzepts“ nicht überzeugend begründet werden kann.



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