Veröffentlichung: „Zur Einziehung des Tatlohns bei Cum-Ex-Steuerstraftaten und zum Erlöschen der Steuerschuld trotz Anfechtung bzw. Zahlung unter Vorbehalt“

Verfasst von Rechtsanwalt Prof. Dr. Markus Rübenstahl: Besprechung von BGH, Beschl. v. 06.04.2022 – l StR 466/21

Mit Beschluss vom 06.04.2022 (1 StR 466/21) führt der BGH seine Rechtsprechung zur Einziehung bei Fällen der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Cum-Ex-Steuerhinterziehungsfällen fort und äußert sich zu Auslegung und Anwendungsbereich des § 73e Abs. 1 S. 1 StGB, indem er festhält, dass die Vorschrift der Abschöpfung des vom Angeklagten erlangten Tatlohns – d.h. die für die Tat erlangten Vorteile – nicht entgegensteht. Zugleich gibt der BGH zu erkennen, dass in solchen Fällen die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung zur Vermeidung von Einziehungen jenseits des Gesamtsteuerschadens nötig ist. Überdies weist der BGH darauf hin, dass der Steuerpflichtige auch dann mit Tilgungswirkung gem. § 47 AO auf eine Steuerschuld wirksam zahlen könne, wenn er den zugrunde liegenden Verwaltungsakt angefochten bzw. die Zahlung unter Vorbehalt geleistet hat. Letzteres hat wichtige Konsequenzen für die Auslegung der §§ 371 Abs. 1, Abs. 3, 398a AO.



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